Satzung

Eine Stiftung entsteht durch ein Stiftungsgeschäft, eine Satzung und die Genehmigung durch das zuständige Ministerium
Für diese Stiftung wurde die Genehmigung am 7.3.2002 erteilt vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. Stiftungsgeschäft und Satzung lauten wie folgt:

Stiftungsgeschäft

Der Unterzeichner, Jan-Uwe Schadendorf, errichtet hiermit die ”Gudruns Kinder-Stiftung – Stiftung zur Erinnerung an Gudrun Kockmann-Schadendorf” als Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Bad Bramstedt.

Die Stiftung soll Rechtfähigkeit erlangen; die nach § 80 BGB erforderliche Genehmigung wird eingeholt.

Der Stifter stattet die Stiftung mit einem Vermögen im Wert von insgesamt 10.000 Euro (in Worten zehntausend Euro) aus. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Stiftungssatzung.

Die Stiftung soll der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Bad Bramstedt und Umgebung bzw. der Unterstützung entsprechend tätiger Vereine, Verbände oder Personengruppen dienen. Die Einzelheiten zum Zweck der Stiftung ergeben sich aus § 2 dieser Satzung. Sofern aufgrund der Entwicklung des Stiftungsvermögens die finanziellen Möglichkeiten es der Stiftung erlauben, kann diese den Stiftungszweck auch unmittelbar selbst durch eigene Maßnahmen erfüllen. Der Stiftungsvorstand hat die Satzung dann entsprechend zu ändern.

Der Stifter gibt der Stiftung die als Anlage beigefügte Satzung.

Bad Bramstedt, den 24.02.2002

Unterschrift des Stifters

 

Stiftungssatzung

 Satzung

der ”Gudruns Kinder-Stiftung – Stiftung zur Erinnerung an Gudrun Kockmann-Schadendorf ”

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

 (1)     Die Stiftung führt den Namen ”Gudruns Kinder-Stiftung – Stiftung zur Erinnerung an Gudrun Kockmann-Schadendorf”.
(2)     Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen  Rechts und hat ihren Sitz in Bad Bramstedt.

§ 2
Zweck

 (1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
(2)    Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die gesamten Mittel der Stiftung werden ausschließlich für diesen Zweck verwendet. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes sollen insbesondere Vorhaben und Projekte von Kindergärten, Grundschulen, Jugendzentren, Kinder- oder Jugendgruppen, gemeinnützigen Vereine der Kinder- und Jugendhilfe aus Mitteln der Stiftung finanziell unterstützt werden.
(3)    Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)    Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 3
Vermögen, Geschäftsjahr

 (1)    Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben in Höhe von Euro 10.000. Es ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur verändert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Es ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.
(2)    Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des  Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(3)    Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4)    Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5)    Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(6)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Genehmigung und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.

§ 4
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

 (1)    Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis sechs Personen. Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter auf die Dauer von 10 Jahren bestellt und besteht aus
a.  Jan-Uwe Schadendorf (als Vorsitzender)
b.  einem Pastor der Kirchengemeinde Bad Bramstedt, derzeit Bernd Hofmann
c.  Sandra Redmann
d.  Elisabeth Alnor
e.  Wolfgang Giehl
f.   Bürgermeister der Stadt Bad Bramstedt, gegenwärtig Hans-Jürgen Kütbach

(2)    Der Stiftungsvorstand ergänzt sich durch Kooption.
(3)    Nimmt das Mitglied zu Absatz 1) Buchst. b) oder f) das Amt nicht an oder scheidet es während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählt der Stiftungsvorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Scheidet der Stifter aus dem Stiftungsvorstand aus, bestimmt er zu seinen Lebzeiten seinen Nachfolger, nach seinem Tode soll ein leiblicher Nachkomme in den Stiftungsvorstand gewählt werden.
(4)    Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsvorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(5)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3n der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Das betroffenen Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Es soll zuvor jedoch gehört werden.
(6)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  (1)    Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2)    Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zweien seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein. Der stellvertretende Vorsitzende darf nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tätig werden.

§ 6
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1)    Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
(2)    Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3)    Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 und der §§ 7 und 8, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
(4)    Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 7
Satzungsänderung

 (1)    Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn

1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung   nicht oder nur unwesentlich verändert werden
oder
2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

(2)    Beschlüsse über eine Satzungsänderung zu § 7 (1) Ziffer 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3n, Beschlüsse zu § 7 (1) Ziffer 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

§ 8
Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung

 (1)    Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2)    Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3)    Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn
a) über 10 Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4)    In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten des Stifters ist auch dessen Zustimmung einzuholen.

§ 9
Vermögensanfall

 Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Bad Bramstedt, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung zu verwenden hat.

Bad Bramstedt, den 28. Februar 2002

gez. Jan-Uwe Schadendorf