Ziele

aus der Satzung der Stiftung

Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die gesamten Mittel der Stiftung werden ausschließlich für diesen Zweck verwendet. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes sollen insbesondere Vorhaben und Projekte von Kindergärten, Grundschulen, Jugendzentren, Kinder- oder Jugendgruppen, gemeinnützigen Vereine der Kinder- und Jugendhilfe aus Mitteln der Stiftung finanziell unterstützt werden.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.